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Verkaufs und Lieferbedingungen


1. Angebot / Auftrag
Angebote sind freibleibend.
Sämtliche Aufträge gelten erst dann als fest angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Wir liefern ausschließlich zu unseren Bedingungen. Gegenteilige Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, auch dann nicht, wenn sie in einem Auftragsbestätigungsschreiben unseres Kunden enthalten sind. Abweichend von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen erkennen wir nur als verbindlich an, wenn sie schriftlich von uns bestätigt sind. Stillschweigen gilt nicht als Einverständnis.

Unsere Bedingungen gelten als angenommen, wenn unsere Auftragsbestätigung, welche auf diese Lieferbedingungen verweist, oder der separaten Übersendung unserer Lieferbedingungen nicht unverzüglich widersprochen wird.
Auf die Rechtsbeziehungen zu unserer Kundschaft findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn wir bei einem ausländischen Gericht klagen oder wenn im Einzelfall eine Schiedsabrede getroffen wurde.


2. Bestellung
Werden Sonderwerkzeuge in Auftrag gegeben, so darf die Bestellmenge um ca. 10% mindestens jedoch um 1 Stück, über oder unterschritten werden. Berechnet wird die Liefermenge.


3. Preise / Rabatte
Unsere Preise gelten ab Fabrik ausschließlich Verpackung rein netto, wenn nicht besondere schriftliche Abmachungen vereinbart werden.
Die Preise beruhen auf den im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Kostenfaktoren, insbesondere Rohmaterialpreisen, Löhnen, steuern, Frachten und dergleichen. Ändern sich diese in der Zeit zwischen Vertragsschluß und Lieferung, so sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend den im Lieferungszeitpunkt maßgebenden Kostenfaktoren anzupassen.
Bei Aufträgen unter 150.- € Brutto-Bestellwert gewähren wir keinerlei Rabatt.


4. Verpackung
Wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.


5. Zahlung
Zahlungen haben, falls keine anderen Vereinbarungen vorliegen, innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen. Bei Zahlungen Innerhalb von 10 Tagen können 2% Skonto abgezogen werden. Bei Zielüberschreitungen werden die jeweiligen Bankzinsen berechnet. Wechsel nehmen wir nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber herein. Sie dürfen keine längere Laufzeit haben als 3 Monate. Gutschrift für Wechsel und Schecks gilt stets vorbehaltlich des Eingangs und unbeschadet früherer Fälligkeit des Lieferpreises bei Verzug des Bestellers. Sie erfolgt mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Diskont- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. Wir sind berechtigt, bei Eigendiskontierung die banküblichen Diskontspesen in Rechnung zu stellen. Vor völliger Bezahlung sämtlicher fälliger Rechnungen sind wir zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Die Geltendmachung irgendwelcher Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte gegenüber dem Kaufpreisanspruch ist ausgeschlossen. Für die Berechnung von Verzugszinsen ist der Tag der Gutschrift bei unserer Bank maßgebend. Bei Auslandsaufträgen können wir Zahlung gegen unwiderrufliches Akkreditiv bei unserer Bankverbindung erlangen oder Zahlung "Kassa gegen Dokumente - . Hat der Besteller mehrerer selbständige Lieferungen erhalten und bleibt er mit der Zahlung für eine der Lieferungen im Rückstand, so werden sofort die Rechnungsbeträge für sämtliche Lieferungen fällig. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen, ohne Rücksicht auf Stundungen oder auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel oder Schecks zur Folge. Sie berechtigen uns auch, ausstehende Lieferungen nur gegen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Desweiteren sind wir berechtigt, dem Besteller die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu untersagen und diese in unsere Verfügungsgewalt zu nehmen.


6. Lieferzeit
Alle Lieferzeiten sind für uns unverbindlich und können nur als annähernd betrachtet werden. In keinem Fall hat ein vereinbarter Liefertermin die Bedeutung eines Fixgeschäftes.
Nicht rechtzeitiges Eintreffen von Rohstoffen oder sonstigen Materialien, vom Besteller verlangte Abänderungen des Auftrags und alle Fälle von höherer Gewalt entbinden uns auf jeden Fall von der Einhaltung der Lieferfrist. Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als 2 Monate überschritten, so hat der Besteller das Recht uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, die Mindestens 4 Wochen betragen muss. Wird auch dann nicht bis zum Ablauf dieser Nachfrist geliefert, so kann der Besteller durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder eines mittelbaren Folge- oder Drittschadens, sind ausgeschlossen. Bei höherer Gewalt fällt das Rücktrittsrecht weg.


7. Gefahrübergang
Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers diesem zugeschickt, so geht mit Auslieferung an den Versandbeauftragten des Lieferanten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.


8. Eigentumsvorbehalt
Alle Kaufgegenstände bleiben bis zu völligen Abdeckung sämtlicher Verpflichtungen des Bestellers unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt gilt insbesondere auch zu Sicherung aller Forderungen, die im Zusammenhang mit der Ausführung der Bestellung entstehen, so für verauslagte Transportkosten, spätere Reparaturen und dergleichen. Das Eigentum geht auf jeden Fall erst dann auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Lieferpreis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Gegenstände bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
Be- und Verarbeitung darf nur im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes erfolgen. Die Be- und Verarbeitung erfolgt in jedem Falle für uns, ohne dass wir uns verpflichten und ohne dass unser Eigentum hierdurch untergeht. Verarbeitet der Besteller unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns an den neuen Sachen Miteigentumsrecht zu im Verhältnis des Wertes aller zu verarbeitenden Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Die bearbeitete Ware dient zu unserer Sicherheit nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Veräußert der Besteller unsere Vorbehaltsware, so tritt er bereits jetzt seine Ansprüche aus der Veräußerung an uns ab. gleichviel, ob er die Ware unverarbeitet, verarbeitet oder zusammen mit anderen Leistungen oder ob er sie an einen oder mehrerer Abnehmer veräußert. Veräußert der Besteller unsere Vorbehaltsware, verarbeitet oder unverarbeitet, zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren, so gilt die Abtretung des Anspruchs an uns nur in Höhe des Wertes unserer mitverarbeiteten Vorbehaltsware. Die abgetretene Forderung dient nur zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Der Besteller ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Der Besteller Ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt; diese Ermächtigung kann jederzeit von uns widerrufen werden, wobei unsere Einziehungsbefugnis grundsätzlich von der Einziehungsermächtigung des Bestellers unberührt bleibt. Wir werden aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Besteller uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mit zuteilen und den Schuldner die Abtretung offenzulegen. Wir sind gehalten, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen, insoweit - nach unserer Wahl - freizugeben, als ihr Wert die sichernden Forderungen um 25% übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Lieferung im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.


9. Mängelrügen und Gewährleistung
Wir gewährleisten eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Ausführung. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens aber 2 Wochen nach Auslieferung schriftlich und unter Beifügung je eines Musters für die reklamierten Mängel sowie unter Angabe von Lieferschein- und Packzetteldaten anzuzeigen. Ohne diese Muster und nach Ablauf dieser Frist können wir keine Reklamationen anerkennen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht festgestellt werden können, sind unverzüglich spätestens aber 2 Wochen nach Entdeckung des Fehlers zu Rügen. Nach Ablauf von 6 Monaten, vom Tage der Auslieferung an gerechnet, kann der Besteller auf keinen Fall mit Mängelrügen gehört werden.
Beanstandete Stücke sind auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden. Berechtigte Mängel werden von uns kostenlos in der Weise beseitigt, dass wir alle nachweislich durch Mängel am Material oder durch falsche Ausführung unbrauchbar gewordenen Teile, die wieder unser Eigentum werden, unentgeltlich ersetzen. Über Ersatzlieferung hinausgehende Aufwendungen ein Recht auf Wandlung oder Minderung sowie auf Schadensersatz irgendwelcher Art, insbesondere wegen entgangenen Gewinns oder Wiedererstattung der unmittelbar oder mittelbar durch die Annahme, Verwendung oder Bearbeitung der fehlerhaften Stücke dem Besteller erwachsenen Kosten, sind ausgeschlossen. Bei Weitergabe der Bestellung an Unterlieferanten beschränkt sich unsere Haftung der Art und dem Umpfang nach auf die mit dem Unterlieferer vereinbarten Bedingungen. Der Lieferant haftet auch nicht für irgendwelche Schäden, die durch die Weiterverwendung eines mangelhaften Liefergegenstandes entstanden sind (Mängelfolgeschäden).
Mängel, die durch normale Abnutzung, übermäßige Beanspruchung oder unsachgemäße Bedienung entstanden sind, desgleichen Mängel, die auf Anordnungen des Bestellers, gegen welche wir Einwendungen erhoben haben, oder auf Verwendung von Materialien des Bestellers zurückzuführen sind, fallen nicht unter die Gewährleistung.


l0. Maßtoleranzen
Maßtoleranzen eigener Produkte liegen innerhalb unserer Angaben, deren Änderungen wir uns jederzeit vorbehalten.
Bei Anfertigung nach Kundenzeichnungen gelten, wenn in der Zeichnung nicht anders vorgeschrieben, Toleranzen nach DIN 7182 mittel.


11. Zeichnungen, technische Unterlagen
Für die vom Besteller übersandten Zeichnungen und technischen Unterlagen, nach denen wir Muster oder andere Stücke anfertigen, haften wir nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Die zum Lieferangebot gehörenden und von uns zu erstellenden Muster und Zeichnungen und dgl. dienen nur zur Fertigung. Sie bleiben unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert. Werkzeuge oder Vorrichtungen werden nur dann ausgeliefert, wenn die Kosten erstattet werden.


12. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist ausschließlich Sitz der Firma. Dies gilt auch für Ansprüche aus Wechseln und Schecks. Gerichtsstand ist entweder das zuständige Amtsgericht oder das Landesgericht Stuttgart.


13. Abänderungen, Teilnichtigkeit
Abänderungen oder Ergänzungen von diesen Lieferbedingungen oder von den vereinbarten Bedingungen im Einzelfall bedürfen auf jeden Fall zu Rechtswirksamkeit der Schriftform. Ist ein Teil dieser Lieferbedingungen oder unserer Vereinbarungen mit dem Kunden im Einzelfall nichtig oder sonstwie rechtsunwirksam, so wird die Gültigkeit im Übrigen nicht berührt.


Gemäß der im 'Produkthaftungsgesetz' definierten Haftung des Herstellers für seine Produkte sind die im Gesamtkatalog enthaltenen Informationen über die Werkzeug-Systeme und Schneidplatten (Produktinformationen und bestimmungsgemäße Verwendung, Fehlgebrauch, Produktleistung, Produktwartung, Informations- und Instruktionspflichten) zu beachten. Die Nichtbeachtung entbindet den Hersteller von seiner Haftungspflicht.


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ALMÜ Präzisionswerkzeug GmbH | T 07164 / 9416-0 | F 07164 / 9416-9 | info [at] almue.de

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